Satzung

§ 1 Präambel


Die Mitglieder des Vereins “Inssan” geben sich
- geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, der deutschen Verfassung und dem Islam, insbesondere ihrer Moral und Ethik verpflichtet zu sein
- einig darin, die Grundzüge der abendländischen Kulturprägung der europäischen Gesellschaften, die Rechtsstaatlichkeit und die demokratischen Grundwerte der deutschen bzw. der europäischen Gesellschaften, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Berlin zu respektieren
- ausgehend von der islamischen Soziallehre: für Freiheit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung, Demokratie, Mitverantwortung, Pluralismus, Menschenrechte und den Dialog der Kulturen eintretend
folgende Satzung:


§ 2 Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen „Inssan“.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist ein Beitrag zur bewusstseinsstärkenden Aufklärung der Muslime und Nicht-Muslime zur positiven Gestaltung der friedlichen Zukunft unserer Gesellschaft. Es soll die verantwortungsbewusste, konstruktive Integration der hier in Deutschland lebenden Menschen, vor allem der Muslime, durch die aktive Miteinbeziehung in die Gesellschaft erreicht werden. Der Verein versteht sich als gesellschaftlicher Begegnungs- und Kommunikationsraum, in dem die gemeinsamen Interessen der in Deutschland lebenden Menschen wahrgenommen werden. Dieses soll im Sinne von gegenseitigem Respekt und Anerkennung erfolgen und somit ein pluralistisches, friedliches Miteinander ermöglichen, welches gemeinsam gestaltet und verfolgt wird.
2. Der Verein arbeitet für die integrative Etablierung und Aufbewahrung der elementaren ethischen Grundlagen der islamisch geprägten Lebensweise, welche als Teilkultur in die deutsche Gesellschaft auf religionsfreiheitlicher Basis friedlich eingeführt werden soll.

Dafür will der Verein:

A. sich im Sinne der Völkerverständigung insbesondere der Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialoges, dem Frieden der Völker sowie der Toleranz und der Freiheit des Geistes auf allen Gebieten der Kultur widmen. Die Vereinsarbeit fördert die wechselseitige Achtung von Menschen verschiedener Herkunft, kultureller und geschlechtlicher Identität und politischer Meinung, sowie die politische und kulturelle Gleichstellung der Menschen.

B. Bildung durch geeignete Maßnahmen, wie informative, aufklärende Veranstaltungen und Aktivitäten fördern. In diesem Sinne kann der Verein ein Träger von integrativen Einrichtungen wie Kindergarten, Jugendzentrum und Bildungseinrichtungen sein.

C. die Wohlfahrtspflege seiner Mitglieder und anderer wahrnehmen. Durch Beratung und Betreuung möchte der Verein den Bürgern eine integrative Orientierung zur Verfügung stellen, und sie insbesondere in kritischen Situationen unterstützen. Dafür wurde eine Beratungsstelle eingerichtet.

D. „ im Sinne § 53 AO“ seine Tätigkeit darauf richten, insbesondere behinderte und ältere Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos zu unterstützen und ihre eingetretene Notlage zu beseitigen oder zu linderen.

E. die Pflege der Kunst und Kultur fördern.

F. sich für die Förderung der Wissenschaft einsetzen. Der Verein fördert die Wissenschaften durch fächerübergreifende Forschungsvorhaben von besonderer wissenschaftlicher und gegebenenfalls praktischer Bedeutung, insbesondere in Bezug auf Integration, Aufklärung und Toleranz.

G. Sich der Förderung der Religion, insbesondere der Pflege des islamischen Glaubens und dessen Lehre und Wahrung der islamischen Werte widmen.

H. Eine möglicht enge Zusammenarbeit mit anderen, sich für die gleichen Ziele engagierenden Vereinen, Organisationen und Institutionen sowohl auf nationaler, europäischer wie internationaler Ebene entwickeln.

I. Ziel des Vereins ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Im Einzelnen werden hierzu vom Verein z.B. folgende Konzepte angestrebt:

Zu A: Völkerverständigung u. a.:

1. Seminare, Vorträge und Workshops zur Förderung der Kommunikation.
(Training) für ein besseres Selbstverständnis und Verständnis der anderen Kulturen z.B. den Grundlagen abendländischer Kultur etc. Dies soll u.a. durch Weiterbildungsveranstaltungen und Gesprächkreise zu aktuellen Themen erfolgen.
2. Organisation von multikulturellen Treffen.

Zu B.: Bildung u. a.:

1. Förderung des Schulerfolges durch z.B. kostenlosen Nachhilfeunterricht und Erlernen von Lerntechniken
2. Unentgeltliche Sprachkurse wie z.B. Deutsch, Englisch mit EDV Unterstützung
3. Unentgeltliche Computerkurse

Zu C.: Wohlfahrtspflege u. a.:

1. Pflege, Betreuung und Unterstützung zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben von Familien und älteren Menschen sowie eventuell Weiterleitung an die zuständigen Einrichtungen.
2. Treffen und Training Betroffener zur friedlichen Konfliktbewältigung und Steigerung sozialen Kompetenz durch Rollenspiele, Gesprächskreise, Kommunikationstraining und ähnliches.
3. Beratung, Training und Vermittlung zu kompetenten Trägern von Schulabgängern und Arbeitslosen, insbesondere Jugendliche.

Zu D.: Mildtätige Zwecke u. a.:

1. Integrative Betreuung von behinderten Kindern insbesondere aus großen Familien.

Zu E.: Kunst und Kultur u.a.:

1. Ausstellungen über die verschiedenen Kunstarten
2. Theatervorführungen
3. Kulturelle Filmabende
4. Folkloreabende

Zu F.: Wissenschaft u. a.:

1. Unterhaltung einer öffentlich zugänglichen Bibliothek und Informationsstelle.
2. Die Untersuchung durch fachlichen Arbeiten von sozialgesellschaftlichen Phänomenen wie:

a) die Ursachen der sozialen Isolation in konservativen ImmigrantInnenfamilien
b) Ist die Entkulturalisierung eine Vorraussetzung der Integration?

3. Die sozialwissenschaftliche Entwicklung von integrativen Konzepten durch Fachwissenschaftler über z.B.

a) Bürgerrechtliche Erziehung
b) Menschliche Werte in säkularen Gesellschaften
c) Islam und Menschenrechte
d) Zeitnahe Veröffentlichung von den dadurch entstandenen Studien.

Zu G.: Religion u. a.:

1. Verrichtung des islamischen Gottesdienstes
2. Unterweisung von islamischen theologischen Glaubensinhalten der hier lebenden Muslimen u. a. in der Form eines Religionsunterrichts für die Muslimische Gemeinde. Eventuell wird ein interreligiöser Unterricht mit anderen Religionsgemeinschaften geplant und geführt.

Zu I: Antidiskriminierung:

1. Der Verein unterstützt und fördert Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte von Personen, die von Rassismus oder Diskriminierung betroffen sind. Davon umfasst ist auch die Aufklärung und Beratung im Hinblick auf verbraucherschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung und Rassismus. Der Verein ist befugt eine rechtliche Beratung im Sinne des § 23 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) sowie außergerichtliche und gerichtliche Unterstützung gegen Diskriminierung anzubieten.


§ 5 Mitgliedschaft


1. Dem Verein können natürliche Personen als Mitglied angehören. Über einen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann durch den Antragsteller Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese ist schriftlich durch den Vorstand über den Berufungsantrag zu informieren.
2. Fördermitglieder: Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt, kann Fördermitglied werden und erhält Informationen über die Tätigkeit des Vereins. Fördermitglieder entrichten einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe jedes Mitglied selbst entscheidet. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht.
5. Ehrenmitglieder: Der Vorstand hat die Möglichkeit, Ehrenmitglieder zu ernennen. Hierzu ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben kein Wahlrecht.
6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
7. Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds - sie ist nicht vererblich,
b) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Dies ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich,
c) durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Beitragszahlungsrückstand von mehr als sechs Monaten.
d) durch Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
8. Berufung bei Ausschluss: Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist, der innerhalb von drei Monaten diese einberuft. Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 6 Beiträge


Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitglieder-Versammlung.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Aufsichtsrat
4. Der Beirat


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
A. Wahl und Abwahl des Vorstandes ,
B. Wahl und Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
C. Wahl eines Kassenprüfers,
D. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
E. Bestimmung der Geschäftsordnung des Vereins.
F. Beschlussfassung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds bzw. die Berufung einer als Mitglied abgelehnten Person.
G. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
H. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
I. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.),
J. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem von ihr zu bestimmenden Versammlungs-leiter geleitet.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und Mitgliederversammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Personen, die von der Mitgliederversammlung bestellt und abberufen werden sowie zusätzlich der/m Geschäftsführer/in als geborenes Vorstandsmitglied. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder legt die Mitgliederversammlung fest.
2. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils Zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Die Erteilung von Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Details sind in der Geschäftsordnung geregelt.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung gemäß der Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden.
8. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Er ist vor dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird ein neues Vorstandsmitglied durch den Vorstand ernannt. Das nachgerückte Vorstandsmitglied muss auf der nächsten Mitgliedervollversammlung bestätigt werden.


§ 10 Der Aufsichtsrat

Es kann bei Bedarf ein Aufsichtsrat gebildet werden.


§ 11 Der Beirat

1. Der Beirat setzt sich aus Personen des öffentlichen Lebens zusammen, die vom Vorstand berufen werden.
2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand.


§ 12 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.Dezember des Gründungsjahres.
1. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
3. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. Dieser hat jederzeit das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 13 Protokollierung

Über alle Sitzungen, gleich welcher Organe, sind schriftliche Protokolle zu erstellen, in denen insbesondere die Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen hierüber festzuhalten sind und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind vom Vorstand aufzubewahren und den Mitgliedern auf Wunsch zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.


§ 14 Verfahrensgrundsätze

1. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Mehrheit gefasst.


§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Islamischen Lebens in Deutschland.