Der Prophet Mohammed a.s.s. sagte: „Nachdem der Sohn Adams gestorben ist, enden seine Taten außer Dreien: Eine Spende, deren Nutzen fortdauert, nützliches Wissen oder ein frommes Kind, welches für ihn Bittgebete macht." Wer wünscht sich nicht, dass die Angebote von und für Muslime in diesem Land besser und professioneller werden? Jeder wünscht sich, dass Moscheen im Hinterhaus oder Industrieviertel der Vergangenheit angehören, dass der religiöse Unterricht von gut ausgebildeten Lehrern gemacht wird, muslimische Organisationen effektiver ihre Interessen gegenüber der Politik formulieren und tolle Freizeitaktivitäten bekommen. Doch von nichts kommt nichts. Man muss sich dafür engagieren und einsetzen. Inssan leistet dafür eine wertvolle Arbeit. Der Verein möchte ein repräsentatives Kulturzentrum errichten und für die zahlreichen Aktionen, Projekte und Veranstaltungen benötigen wir Eure Hilfe: 1. Eure Gebete: Ohne den Segen ALLAHs können wir nichts bewirken. Macht Dua, dass Inssan mit seiner Arbeit immer auf den Weg des Lichts geht. 2. Eure Taten: Wir brauchen immer wieder tatkräftige ehrenamtliche Unterstützung. Ob es die Begleitung bei wichtigen Terminen mit Politikern ist, die Werbung für eine Veranstaltung und das einfache Eintüten von Briefen - je mehr wir sind, desto mehr können wir erreichen. 3. Eure finanzielle Hilfe: Selbstverständlich versuchen wir, immer so günstig wie möglich zu arbeiten, trotzdem fallen immer wieder Kosten an. Alleine der Bau des Kulturzentrums ist ohne Eure Spenden nicht zu realisieren. Inssan bietet verschiedene Möglichkeiten, den Bau und den Verein zu unterstützen: Spardosen, Quadratmeter, Sponsoring, Geschäftsdosen, 1000x1000-Aktion und einfache Spenden.
Inssan ist nach § 5 Abs.1 Nr.9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr.6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. A0 dient.
Inssan fördert mildtätige Zwecke.
Inssan ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Inssan ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Spardose |